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Stille Gesellschaft | Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft
Eine Mitunternehmerschaft zwischen dem tätigen Teilhaber und dem stillen Gesellschafter liegt gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 5/04) nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Sei der Stille zwar am Zuwachs des Geschäftswerts und an den stillen Reserven beteiligt, nicht aber am Verlust des Unternehmens, trage er kein Mitunternehmerrisiko. Die rechtliche Eigenqualifikation der Beteiligten im Vertrag als atypisch stille Gesellschaft sei unbeachtlich.