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Investitionszulage | Begünstigung von nachträglichen Herstellungsarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat. Der reine Kaufpreis für die Altsubstanz ist nicht förderbar ().