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Einkommensteuer | normaler Einkommensteuersatz und Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerungsgewinnen der Organgesellschaft (§§ 16, 34 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu unterwerfen. Dazu führt der Senat weiter aus: Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger ungeteilt zugerechnet ohne Unterscheidung etwa nach laufenden oder außerordentlichen Gewinnen. Im Einkommen des Organträgers, soweit es von der Organgesellschaft herrührt, ist kein Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG enthalten, sondern lediglich das ungeteilte Einkommen der Organgesellschaft. Der Organträger kann deshalb die Tarifvergünstigung nach § 34 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er den Tatbestand dieser Vergünstigungsvorschrift selbst verwirklicht. (2) Der Gewinn ...BStBl 1991 II S. 455