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§ 7g EStG in der Fassung des StSenkG
Zur Problematik des § 7g EStG im Zusammenhang mit degressiver AfA hat das auf Folgendes klarstellend hingewiesen: § 7g EStG wurde durch das StSenkG v. (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1482) hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparabschreibung geändert (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem beginnenden Wj gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 i. d. F. des StBereinG 1999 v. (BGBl I S. 2601; BStBl 2000 I S. 13) weiter anzuwenden. Durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG i. d. F. des StSenkG wird sichergestellt, dass vor dem gebildete Rücklagen in voller Höhe auch nach dem aufgelöst werden können. Soweit die Auflösung der Rücklage auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht...