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Aufbewahrung von Unterlagen zu Telecash- und Kreditkartenumsätzen im Einzelhandel
Zur Frage, ob bei bargeldlosen Geschäften im Einzelhandel eine Einzelaufzeichnungspflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht der von den Kassenterminals erstellten Bons besteht, die bei Zahlung mit Kreditkarte oder EC-Karte im Einzugsverfahren mit der Unterschrift der Kunden versehen sind, hat die K wie folgt Stellung genommen: Grundsätzlich gehören die von den Kassenterminals erstellten Bons zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, die, soweit sie Grundlage der einzelnen Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen sind und eine Belegfunktion ausüben, zehn Jahre, und soweit sie keine Buchungsbelege, jedoch für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre aufbewahrt werden müssen (§ 147 Abs. 2 AO). Die vom ...BStBl II S. 371