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Rechtswidrigkeit bzw. Beendigung einer Außenprüfung
Gem. (BFH/NV 2002 S. 1012) ist es geklärt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können. Ferner bedürfe es keiner weiteren Klärung, dass eine Außenprüfung erst mit der Übersendung des Prüfungsberichts bzw. mit der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 beendet wird.