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Keine Entnahme durch bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung
Mit der bloßen Einstellung der Bewirtschaftung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks (Übergang zur Brachlage) ist dieses ohne Entnahmehandlung oder schlüssiges Verhalten gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 86/02, EFG 2002 S. 919) selbst dann nicht entnommen, wenn anschließend die landwirtschaftliche Nutzung über 13 Jahre lang ruhte.