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Landwirtsehegatten als Mitunternehmerschaft
Gem. (BFH/NV 2002 S. 1019) ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass Landwirtsehegatten, zumal wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Allein- oder Miteigentum gehört und die Eheleute gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten.