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Unzulässige Werbung einer Buchhalterin
Die Werbung einer Buchhalterin mit den Begriffen „Buchhaltungs-Service„ und „Monatliche Buchhaltung„ ist wettbewerbswidrig nach § 3 UWG, da hierdurch der irreführende Eindruck erweckt wird, die werbende Buchhalterin sei zu allen Tätigkeiten befugt, die im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung stehen (Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 5. 12. 2001 – 3 O 2765/01).