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BBK 12/2002 S. 4217

Rückforderung von Investitionszulagen

Ist der InvZul-Bescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i. V. mit § 238 AO zu verzinsen. Der Grund für die Aufhebung oder Änderung des Bescheids über InvZul ist für das Entstehen des Zinsanspruchs nicht von Bedeutung. Eine Zinsfestsetzung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die ungerechtfertigte Auszahlung der InvZul auf einem Fehler des FA beruhte. Die Zinsen betragen gem. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle 50 € abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Mit Vfg. v. – InvZ 1475 A – 1 – St II 24, die unter Tel.: 0 23 23/1 41-1 71 angefordert werden kann, geht die OFD Frankfurt/M. ausführlich auf die Verzinsung des Rückforderungsbetrags nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 sowie auf die Rückforderung von InvZul aufgrund einer Rückforderung...

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