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Anordnung einer Außenprüfung nach Erlass eines endgültigen Steuerbescheids
Solange ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, der Steueranspruch insbesondere nicht verjährt ist, kann das FA ermitteln, ob die Steuer richtig festgesetzt worden ist und sich hierzu einer Außenprüfung bedienen. Durch die Anordnung der Betriebsprüfung werden endgültig veranlagte Stpfl. nicht gegenüber den unter Vorbehalt der Nachprüfung Veranlagten ungleich behandelt. In beiden Fällen können die Steuerfestsetzungen zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. geändert werden, wenn auch bei endgültiger Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 173 AO 1977 (, BFH/NV 2002 S. 622).