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KG; Mitunternehmerschaft bei Familien-KG
Eine ausreichende Mitunternehmerinitiative von Kommanditisten ist gem. rkr. (EFG 2002 S. 260) nicht mehr gegeben, wenn das den Kommanditisten gesellschaftsvertraglich eingeräumte Informations- und Kontrollrecht gegenüber dem gesetzlichen Regelstatut erheblich eingeschränkt ist und die verbliebenen Rechte zehn Jahre lang nur durch den Komplementär für die Kommanditisten wahrgenommen werden dürfen. Das gelte auch, wenn es sich bei den Kommanditisten um noch in der Berufsausbildung befindliche, volljährige Kinder des Komplementärs handelt und dieser die Rechte nach billigem Ermessen wahrzunehmen hat.