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Reichweite der Änderungssperre nach einer Betriebsprüfung
Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO erfasst gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 36/01, EFG 2002 S. 366) auch die von der Prüfungsanordnung erfassten einzelnen Jahre und Steuerarten, hinsichtlich derer mangels Prüfungsfeststellungen ein Steuerbescheid aufgrund der Betriebsprüfung nicht ergeht, hinsichtlich derer aber auch eine Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO unterbleibt, weil die Betriebsprüfung für andere Jahre und Steuerarten zu Änderungen geführt hat. Enthält der Prüfungsbericht die ausdrückliche Feststellung, dass sich hinsichtlich einzelner Jahre und Steuerarten keine Änderungen ergeben haben, entspreche diese Feststellung des Berichts inhaltlich einer Mitteilung gem. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO.