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Leistungsaustausch bei Einschaltung sog. Serviceunternehmen im Baugewerbe
Das FG Düsseldorf hat mit nrkr. Beschluss v. - 5 V 7603/00 A (U) (BFH-Az.: V B 108/01, EFG 2001 S. 1626) wie folgt entschieden: (a) Leistender ist nicht, wer in die Leistungsbeziehung nur der Form halber einbezogen wird, indem er im eigenen Namen Rechnungen über Leistungen erteilt, die tatsächlich von Dritten erbracht werden. Soweit sich die Funktion des Rechnungsausstellers auf sog. "Servicedienste" beschränkt, nämlich Dritten gegen "Provision" zu ermöglichen, unter fremden Namen Verträge abzuschließen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen, ist der Vorsteuerabzug mangels Identität zwischen Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer zu versagen. (b) Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu versagen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH tatsächlich nicht bestanden hat....