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Häuslicher PC als Arbeitsmittel
Die Aufwendungen zum Erwerb eines beruflich eingesetzten PC sind nicht nur dann abziehbar, wenn die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Es ist möglich, die Kosten entsprechend dem Verhältnis zwischen den beruflichen und den privaten Nutzungszeiten anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sofern hierüber keine verlässlichen Aufzeichnungen vorliegen, kann bei Arbeitnehmern, die den weitaus größten Teil ihrer Arbeitsleistung außer Haus erbringen, die berufliche
S.
Nutzung des PC griffweise mit 35 v. H. geschätzt werden. Scanner und Drucker sind selbständige WG i. S. des § 6 Abs. 2 EStG (nrkr. , BFH-Az.: VI R 135/01, EFG 2001 S. 1595).