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Unzumutbarkeit der Benennung eines Zahlungsempfängers
Bescheinigen die zuständigen öffentlichen Stellen, dass eine GmbH tatsächlich ein Bauunternehmen betreibt, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten erfüllt werden und dass seitens der Finanzbehörde keine Bedenken gegen eine öffentliche Auftragserteilung bestehen, ist es gem. rkr. (EFG 2001 S. 1340) ermessensfehlerhaft, dem Stpfl. das Risiko aufzuerlegen, dass sich nach der Auftragserteilung, der Ausführung der Arbeiten und der Zahlung durch den Stpfl. herausstellt, dass die GmbH nicht "Empfängerin" der Zahlungen i. S. des § 160 Abs. 1 AO war.