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Kapitalgesellschaft; Forderungsverzicht des Gesellschafters als Einlage
Verzichtet der Gesellschafter einer KapGes auf eine Forderung gegenüber dieser, so liegt in Höhe des Teilwerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts eine Einlage vor. Bei einer bilanziellen Überschuldung beträgt der Teilwert im Allgemeinen Null. Anders ist es nur dann, wenn die bilanzierten WG offensichtlich stille Reserven enthalten bzw. eindeutig erkennbar nicht bilanzierte immaterielle WG vorhanden sind und dadurch die Gefahr des Konkurses der KapGes ausgeschlossen erscheint (nrkr. , BFH-Az.: I R 98/00, EFG 2000 S. 1304).