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Zuordnung von Tilgungsbeträgen bei einheitlichem Darlehensvertrag
Die Frage, ob und ggf. wie Tilgungsbeträge dem betrieblichen oder privaten Darlehensteil zugeordnet werden, beantwortet sich nach dem aus § 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 EStG abgeleiteten Veranlassungsprinzip, ist also letztlich eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Die maßgebenden Grundsätze zur Aufteilung von Schuldzinsen gelten auch bei Gewinneinkünften. Der BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung von Schuldzinsen kann gem. Beschluss vom - IX B 69/03 (BFH/NV 2003 S. 1581) nicht entnommen werden, dass die zivilrechtliche Gestaltung durch einen einheitlichen Darlehensvertrag auch steuerrechtlich eine (aufteilungsschädliche) einheitliche Beurteilung der Schuldzinsen nach sich zieht.