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Stille Gesellschaft | Abgrenzung zum partiarischen Arbeitsverhältnis
Die Abgrenzung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Arbeitsverhältnis ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 151/03, vgl. auch EFG 2003 S. 1642) die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehung zur anderen Einkunftsart verdrängt. Das gelte auch für die GewSt. Indiz für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sei der Umstand, dass die gewinnabhängige Vergütung nicht mit der anstellenden Gesellschaft getroffen wurde. Die Zahlung einer Geldeinlage sei bei einem partiarischen Arbeitsverhältnis unüblich und spreche ebenfalls für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft. Gleiches gelte für eine Verlustbeteiligung.
BBK F. 14 S. 7273