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Rückstellung für Honorarberichtigungen
Ein Kassenarzt kann gem. nrkr. (BFH-Az.: III B 76/03, EFG 2003 S. 1152) erst dann eine Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) – hier: Rückforderungsansprüche wegen Honorarberichtigung – bilden, wenn die KÄV von einer letztinstanzlichen sozialgerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Diese Rückforderungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, so dass die erweiterten
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Voraussetzungen zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich gelten.