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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1474-1475/02 EFG 2003 S. 1152

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, SGB V § 82 Abs. 2

Rückstellungen wegen unberechtigter Honorarforderungen

Leitsatz

1. Um eine Rückstellungen im Hinblick auf ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu bilden, müssen diese Verpflichtungen durch eine Verfügung der zuständigen Behörde, die ein bestimmtes Handeln vorsieht oder unmittelbar durch das Gesetz selbst, wenn dies in sachlicher Hinsicht ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorschreibt, hinreichend konkretisiert sein.

2. Der Rückforderungsanspruch der kassenärztlichen Vereinigung gegen den angeschlossenen Arzt ist als öffentlich-rechtliche Forderung anzusehen, sodass für eine Rückstellungsbildung die besonderen Konkretisierungsanforderungen vorliegen müssen.

3. Ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil, das einen Rückforderungsanspruch wegen unberechtigter Gebührenforderungen gewährt, berechtigt in vergleichbaren Fällen noch nicht zur Rückstellungsbildung wegen möglicher Rückforderungen der kassenärztlichen Vereinigung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1152
INF 2003 S. 645 Nr. 17
SAAAB-08455

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.2003 - 11 K 1474-1475/02

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