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Beginn, Unterbrechung und Wiederaufnahme einer Außenprüfung
Gem. setzt der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung Maßnahmen voraus, die für den Stpfl. i. S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet seien, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen. Eine Außenprüfung sei dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt hätten. Die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach Ansicht des BFH nach außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten nachvollziehbare Maßnahmen, die der Stpfl. als eine Fortsetzung der Prüfung erken...