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Zulässiger Wechsel zwischen den Gebäudeabschreibungen des § 7 Abs. 5 EStG
Wird ein Gebäude, das im Jahr der Fertigstellung gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F. (heute: Satz 1 Nr. 3a) mit 7 v. H. abgeschrieben wurde, nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, so ist gem. nrkr. entgegen R 44 Abs. 8 Satz 2 EStR zur degressiven Abschreibung des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu wechseln (BFH-Az.: IX R 32/03, EFG 2003 S. 1078).