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FG München  v. - 10 K 4717/01 EFG 2003 S. 1078

Gesetze: EStG 1990 § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 7 Abs. 5 S.2, EStR 1993 R 44 Abs. 8

Wechsel der Abschreibungsmethoden innerhalb des § 7 Abs. 5 EStG

Einkommensteuer 1993 und 1994

Leitsatz

1. Im Falle der Nutzungsänderung einer vermieteten Eigentumswohnung (Vermietung erst zu Wohnzwecken, anschließend als Büro und Lagerraum zu gewerblichen Zwecken) ist entgegen der in Richtlinie 44 Abs. 8 EStR 1993 wiedergegebenen Verwaltungsansicht ein Wechsel von der degressiven Wohngebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zulässig, wenn der Vermieter bereits im Jahr der Anschaffung des Objekts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beider Abschreibungsmethoden erfüllt hat.

2. Die degressive Abschreibung für Wohnungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die die Grundnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt. Daher kommt in Veranlagungszeiträumen, in denen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Regelung (= Nutzung zu Wohnzwecken) nicht mehr erfüllt sind, wieder die Abschreibungsmethode nach der Grundnorm zur Anwendung.

3. Bei einem durch die gesetzliche Systematik des § 7 Abs. 5 EStG vorgegebenen Wechsel der Abschreibungsmethoden handelt es sich nicht um einen willkürlichen Wechsel.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1080 Nr. 18
EFG 2003 S. 1078
EFG 2003 S. 1078 Nr. 15
INF 2003 S. 566 Nr. 15
KÖSDI 2003 S. 13865 Nr. 9
CAAAB-09428

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FG München v. 25.04.2003 - 10 K 4717/01

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