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Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit
Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf auch teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden („qualitativer„ Mittelpunkt). Das häusliche Arbeitszimmer kann auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitszeit im Außendienst verbracht wird. In diesem Sinne entschied der im Falle eines Praxis-Consultants, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, sowie mit Urteil vom - VI R 84/02 (BFH/NV 2003 S. 1042) für einen Kfz-Sachverständigen und Regulierungsbeauftragten.