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Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch in Sale-and-lease-back-Fällen
Ein Gegenstand eines Mietkaufvertrags, an dem der Mietkäufer mit Zahlung der letzten Mietkaufrate ohne weiteres Zutun des Mietverkäufers das zivilrechtliche Eigentum erwirbt und bei dem der Mietkäufer von Anfang an sowohl die Gefahr des Untergangs als auch die Instandhaltungen trägt, ist bereits mit Abschluss des Mietkaufvertrags dem Mietkäufer umsatzsteuerlich zuzurechnen. In Sale-and-lease-back-Fällen, in denen der Leasingnehmer/Mietkäufer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-/Mietkaufgegenstands bleibt, finden zwischen dem Leasingnehmer/Mietkäufer und dem Leasinggeber/Mietverkäufer keine umsatzsteuerbaren Liefervorgänge statt (nrkr. , BFH-Az.: V R 22/03, EFG 2003 S. 887).