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Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG und § 6b Abs. 7 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage
Gem. sollen Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, bei der unterjährigen Auflösung einer gem. § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage keinen Gewinnzuschlag vornehmen müssen, weil die Rücklage nicht ein volles Wirtschaftsjahr bestanden hat. Sofern sich Stpfl. auf dieses Urteil berufen, soll gem. /03 diese Rechtsauffassung nicht vertreten werden, sondern der Gewinnzuschlag auch dann für ein volles Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, wenn der Stpfl. die
S. 632
Ansparrücklage ohne begünstigte Investition nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i. V. mit Abs. 5 EStG durch Buchung einer Betriebseinnahme im Laufe des Wirtschaftsjahres aufgelöst hat. Es wird insofern auf das nrkr. (EFG 2002 S. 387) verwiesen (BFH-Az.:...