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Aktivierung von durch Vermächtnis entgeltlich erworbenen eigenen Anteilen
Eine Kapitalgesellschaft muss gem. (BFH/NV 2003 S. 820) entgeltlich erworbene eigene Anteile mit den Anschaffungskosten aktivieren. Dies gilt auch, wenn der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses erfolgt und der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstands eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung annähernd ausgleicht.