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Zulagenbegünstigung bei Windenergieanlagen (§ 3 Satz 3, § 4 Satz 2 InvZulG 1996)
Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gem. § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung ausgeschlossen (). Hinweis: Dies gilt nicht, wenn der Versorger den erzeugten Strom selbst nutzt. Nur die Einspeisung in ein Netz eines Versorgers führt zur Versagung der InvZul.