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Kapitalgesellschaft | Anwendung des § 8b KStG 2002 zu Beteiligungen an Körperschaften und Personenvereinigungen
Mit Schreiben vom - IV A 2 - S 2750a - 7/03 hat das BMF zur Anwendung der durch das StSenkG neu gefassten und durch das UntStFG geänderten Vorschrift des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben geht ein auf die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG, die Veräußerungsge-
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winnbefreiung (§ 8b Abs. 2 KStG), die nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 KStG), die Einbringungsklausel (§ 8b Abs. 4 KStG), das pauschalierte Betriebsausgaben-Abzugsverbot bei ausländischen Dividenden (§ 8b Abs. 5 KStG) sowie auf die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG bei Beteiligung über eine PersGes (§ 8b Abs. 6 KStG). Ein eigener Abschnitt befasst sich mit der Nichtanwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf den kurzfristigen Eigenhandel bei Banken und Finanzdienstleistern (§ 8b Abs. 7 KStG). – Grundsätzlich gilt, dass Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen nach § 8b KStG ste...