PatG § 145a

Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen

§ 145a [1]

1In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom (BGBl I S. 466) entsprechend anzuwenden. 2Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 145a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .