Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung [2]
§ 87 Kinderbetreuungskosten [3] [4]
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt (§§ 81 bis 87) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 6 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
2328) wird nach 87 mit Wirkung v.
folgender § 87a eingefügt:
„§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende
Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung
teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von
mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
1. nach Bestehen einer
in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils
einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
2. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten
Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.
(2) Arbeitslose
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer
Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von
150 Euro (Weiterbildungsgeld).“