SGB III § 83

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]

Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung [2]

§ 83 Weiterbildungskosten [3]

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

  1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,

  2. Fahrkosten,

  3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

  4. Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt (§§ 81 bis 87) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: § 83 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.