Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes [2]
(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem begonnen und nach dem beendet worden ist.
(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem begonnen worden ist.
(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem begonnen und nach dem beendet worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455