SGB III § 454

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung [2]

(1) § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung.

(2) 1Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4Die Befreiung wirkt vom an, wenn sie bis zum beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5Die Befreiung gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum geltenden Fassung.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 454 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .