SGB III § 453
Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze [2]
§ 336 in der bis zum geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455