SGB III § 449
Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung [2]
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem begonnen wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455