SGB III § 418

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben [1]

§ 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [2]

(1) 1Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. 2Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.

(2) Vom an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem begründet worden sind.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 22. 5. 2002 (BGBl I S. 1644) mit Wirkung v. 30. 5. 2002.

2Anm. d. Red.: § 418 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.