SGB III § 417
Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben [1]
§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ [2]
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.
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RAAAB-17455