Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands [1]
§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze [2]
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Gem. Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels (§§ 408 bis 416a) mit Wirkung v. aufgehoben.
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels (§§ 408 bis 416a) mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.