SGB III § 392
Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]
Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung
§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter [2]
Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
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RAAAB-17455