SGB III § 370
Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]
Erster Abschnitt: Bundesagentur für Arbeit [2]
§ 370 Beteiligung an Gesellschaften [3]
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
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RAAAB-17455