SGB III § 366

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Fünfter Abschnitt: Rücklage und Versorgungsfonds [1]

§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage [2]

(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

(3) 1Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.

2Anm. d. Red.: § 366 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 31. 12. 2012.