SGB III § 310a
Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt: Meldepflichten
§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen [1]
1Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 310a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 355) mit Wirkung v. .