Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]
Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel: Berufsberatung
§ 290 Vergütungen [2]
1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. 2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.
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RAAAB-17455