Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben [2]
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen [3]
Zweiter Titel: Übergangsgeld und Ausbildungsgeld [4]
§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld [5]
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.
(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 117 bis 129) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: Zweiter Titel (§§ 119 bis 126) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
5Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 146) mit Wirkung v. .