Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafprozess | teilweise Verfassungswidrigkeit des Großen Lauschangriffs
Das und 1084/99 entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung zur akustischen Überwachung von Wohnungen nicht verfassungswidrig ist. Demgegenüber ist ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen weiter angewandt werden, soweit der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.