BFH Beschluss v. - I B 105, 106/03

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob am vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die streitbefangenen Bescheide und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung —AdV—). Über den Aussetzungsantrag hat das FG am mündlich verhandelt. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erklärte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass er den Antrag zurücknehme. Darauf stellte das FG das Verfahren durch Beschluss vom ein.

Die Antragstellerin stellte am Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und reichte ein Ablehnungsgesuch gegen die am vorgenannten Beschluss und am Klageverfahren mitwirkenden Richter ein. Das FG verhandelte daraufhin die Sache am erneut. Es wies zunächst (in anderer Besetzung) das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom gleichen Tage zurück. Außerdem verkündete es den Beschluss, dass das vorliegende Verfahren wegen AdV nach wirksamer Rücknahme beendet sei.

Sowohl gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches als auch gegen die Feststellung der Beendigung des Verfahrens wehrt sich die Antragstellerin jeweils mit Nichtzulassungsbeschwerden und außerordentlichen Beschwerden. Zur Begründung führt sie an, dass die vorgenannten Beschlüsse greifbar gesetzeswidrig seien.

Dem ist der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) entgegengetreten.

II. A. Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Streitsachen I B 105/03 und I B 106/03 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

B. Die Beschwerden sind unzulässig und waren daher zu verwerfen. Der Antragstellerin steht gegen die streitbefangenen Beschlüsse die Beschwerde nicht zu (§ 128 Abs. 2 und 3 FGO). Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht gegeben.

1. § 116 Abs. 1 FGO eröffnet den Beschwerdeweg ausdrücklich nur gegen die vom FG im Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerden hingegen gegen die streitbefangenen Beschlüsse gerichtet. Dies war nicht statthaft.

2. Die von der Antragstellerin zudem erhobenen außerordentlichen Beschwerden sind ebenfalls nicht statthaft. Der Senat hat wiederholt (zuletzt durch Beschluss vom I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064) entschieden, dass in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ein solcher Rechtsbehelf seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr gegeben ist. Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf Rüge der durch ein unanfechtbares Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Darüber hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung von Verfahrensfehlern nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (vgl. , BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). Damit entfällt das Bedürfnis, das nächsthöhere Gericht (iudex ad quem) mit einer außerordentlichen Beschwerde zu befassen (, BGHZ 150, 133, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2002, 1577). Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung —wie für den Finanzprozess durch § 155 FGO geschehen— die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (, NJW 2002, 2657).

3. Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom X B 29/03, veröffentlicht in juris).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 359
AAAAB-15362