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Einkommensteuer | Bewertung ausländischer, nicht im Inland notierter Wertpapiere
(1) Im Fall eines Anteilstauschs ist als Veräußerungspreis für die hingegebene Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der gemeine Wert der erhaltenen Anteile anzusetzen. (2) Soweit es sich hierbei um ausländische Wertpapiere handelt, die im Inland nicht notiert werden und für die auch kein Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, ist der gemeine Wert gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG nach dem im Emissionsland festgestellten Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbs zu ermitteln (, rkr., EFG 2003, S. 1313). •Hinweis: Das FG stellt klar, dass auch der Kurswert der gemeine Wert sein kann. Der Kl. hatte für seine hingegebenen Anteile Aktien einer schweizerischen AG bekommen. Deren gemeiner Wert war als Veräußerungspreis i. S. des § 17 EStG zu ermitteln. Da § 11 Abs. 1 BewG nur für den Kurswert von an ...