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Einkommensteuer | Voraussetzungen für das Kindergeld im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 wird die ESt auf Antrag des Stpfl. dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 12 000 DM im Kj vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung, dass weder der Stpfl. noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Kindergeld i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen ().